41.
|
Roczniki Filozoficzne:
Volume >
22 >
Issue: 2
Edmund Rink
Edmund Rink
Koncepcje „natury rzeczy" we wspołczesnej filozofii prawa
Konzeptionen „der Natur der Sache" in der gegenwartigen Rechtsphilosophie
view |
rights & permissions
| cited by
Der Artikel gibt einen Überblick einiger wichtigster Theorien zur „Natur der Sache” in der nach dem Kriege erschienen Literatur zur Rechtsphilosophie. Das Problem der ,,Natur der Sache" wird in der Auffassung folgender Autoren besprochen: G. Radbruch, E. Fechner, H. Henkel, H. Welzel, G. Stratenwerth, N. Bobbio, H. Coing, O. Ballweg, A. Baratta, W. Maihofer, A. Kaufmann, H. Schambeck.Als Augsgangspunkt nahm der Autor die Konzeption der „Natur der Sache" von G. Radbruch an, dessen Uberdenkungen, hauptsächlich in der nach dem Kriege erschienen Literatur, einen neuen Impuls zu einer weiten Anteilnahme an dieser Problematik gaben und gleichzeitig auch für die wissenschaftliche Ergründung der „Natur der Sache" zielsetzend waren: mit ihrer Hilfe konnte eine Überwindungsmöglichkeit des extremen Rechtspositivismus und der ihn basierenden These über die grundlegende Trennung der Sein- und Sollensphäre gegeben werden. Die eingehend dargestellte Auffassungsevolution Radbruch's über die „Natur der Sache" weist auf Erfolglosigkeit seiner Bemühungen bezüglich einer Überwältigung der Trennung von Sein und Sollen. Nach Radbruch's Überzeugung dient die „Natur der Sache" nur einer Lockerung — in näher nich präzisierter Form — der schon genannten Trennung. Radbruch blieb bis zu Ende einer Wertphilosophie treu, die er von den Neokantianern der südwestlichen Deutschen Schule übernahm. Im Aspekt der Sein- und Sollenproblematik erörtert der Autor dieses Artikels Theorien über die „Natur der Sache” schon genannter Rechtsphilosophen und Rechtstheoretiker, die in zwei Gruppen teilt: solche, die deutlich den Standpunkt des Dualismus von Sein und Sollen vertreten (N. Bobbio), oder die in der „Natur der Sache" eine theoretische Konstruktion sehen, die ihnen Wert und Existenz annähert, die sich jedoch endgünig zum Methodendualismus von Kant bekennen (E. Fechner, H. Henkel, H. Welzel, G. Stratenwerth), sowie diejenigen denen die Natur der Sache” im kleineren oder grösseren Ausmasse als Hinweis auf die grundsätzliche Verbindung von Sein und Sollen dient und die folgerichtig der „Natur der Sache" eine wesentlichere Bedeutung in der positiven Rechtsordnung zuschreiben (H. Coing, O. Ballweg, A. Baratta, W. Maihofer, A. Kaufmann, H. Schambeck).Das mit der rechtsphilosophischen Diskussion über die „Natur der Sache" erstellte Problem zu Erforschung der vor- und überpositivistischen Grundlagen des erlassenen Rechts als naturrechtlicher Aspekt der Theorie der „Natur der Sache” wurde hier nur kurz angedeutet.
|
|